Vor dem Winter: Was müssen Betriebe mit mehreren Standorten an Gebäude und Geräten prüfen?
Vor dem Winter prüfst du in jeder Filiale die Heizung samt Feuerungskontrolle, die Wasserleitungen und Aussenhähne, das Dach samt Abläufen, den Zugang für Winterdienst und die Zuständigkeiten im Mietvertrag. Gesetzlich fest geregelt ist davon vor allem die Feuerungskontrolle: Die Luftreinhalte-Verordnung sieht in der Regel alle vier Jahre eine Kontrolle für Gasfeuerungen bis 1 Megawatt und alle zwei Jahre für die übrigen Feuerungsanlagen vor, etwa Öl (Art. 13 Abs. 3 LRV). Das meiste andere sind Empfehlungen von Versicherern und Verbänden oder Gemeindereglemente, die du nachschlagen musst. Unten findest du die Checkliste, was davon Pflicht ist, was Empfehlung und was ich nicht belegen konnte.
Was musst du vor dem Winter in jeder Filiale prüfen?
Prüfe fünf Bereiche: Heizung, Wasser und Frost, Dach und Entwässerung, Zugang und Winterdienst, Raumtemperatur für Mitarbeitende. Dazu kommt die Frage, wer was im Mietverhältnis trägt. Die Tabelle trennt, was Pflicht ist, was Empfehlung ist und was du bei deiner Gemeinde oder Versicherung erfragen musst.
| Bereich | Was prüfen | Pflicht oder Empfehlung | Quelle |
|---|---|---|---|
| Heizung | Feuerungskontrolle: Termin im Aufgebot, Beanstandungen beheben | Pflicht (LRV), Aufgebot und Vollzug kantonal | Art. 13 LRV, kantonale Vollzugsseiten |
| Heizung | Wartung vor der Heizperiode | Empfehlung, keine allgemeine Frist belegt | Beobachter, Heizungswartung, mit Suissetec |
| Heizung | Frostschutzmittel im Anlagewasser (Glykol) auf Frostsicherheit prüfen | Empfehlung des Verbands | Suissetec-Merkblatt, Stand September 2019 |
| Wasser | Heizung bei Leerstand nicht ganz abschalten, Haupthahn kennen, Aussenhähne frostsicher | Empfehlung von AXA | AXA, Dezember 2023 |
| Dach | Schneelast und Dachabläufe, Dachlawinen | Eigentümerhaftung, Massnahmen nach Lage | Art. 58 OR, Allianz, Mobiliar |
| Zugang | Winterdienst: wer, wann, womit | Gemeindereglement und Mietvertrag | Gemeinden, Mobiliar, Beobachter |
| Personal | Raumtemperatur am Arbeitsplatz | Richtwerte in der Wegleitung | SECO, Wegleitung zu Art. 16 ArGV 3 |
Wann ist die Feuerungskontrolle fällig?
In der Regel alle vier Jahre bei Gasfeuerungen bis 1 Megawatt und alle zwei Jahre bei den übrigen Feuerungsanlagen, etwa Öl. Das steht in Art. 13 Abs. 3 Bst. a und b der Luftreinhalte-Verordnung (Stand 1. August 2026), mit dem Vorbehalt abweichender Bestimmungen in den Anhängen. Die erste Kontrolle einer neuen oder sanierten Anlage hat wenn möglich innert drei, spätestens innert zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme zu erfolgen (Art. 13 Abs. 2 LRV).
Die Kontrolle organisieren die Kantone und Gemeinden. Im Kanton Aargau sind die Gemeinden zuständig, die Eigentümer können zwischen amtlichem Feuerungskontrolleur und Servicegewerbe wählen, und beanstandete Anlagen müssen innert 30 Tagen einreguliert werden (Stand der Seite 8. Oktober 2026). Welche Fristen und Stichtage bei dir gelten, steht im Aufgebot deiner Gemeinde.
Die Kontrolle betrifft Feuerungen, also Anlagen, die Öl, Gas oder Holz verbrennen. Heizt die Filiale mit Wärmepumpe oder Fernwärme, frag den Vermieter oder die Servicefirma, welche Wartung dort vorgesehen ist.
Ob die Feuerungsanlage Sache des Vermieters ist, steht im Mietvertrag. Frag in jedem Fall nach dem Termin, damit der Zugang gesichert ist. Zuständigkeiten im Mietverhältnis erklärt der Artikel Geräte im gemieteten Ladenlokal.
Wie wartest du die Heizung vor der Heizperiode?
Lass sie vor der Heizperiode durch die Servicefirma prüfen. Der Beobachter zitiert Suissetec, den Verband der Gebäudetechnik, dass auch eine Heizung, die den ganzen Winter läuft, regelmässig gewartet werden soll. Ein verbindliches Wartungsintervall habe ich dazu in keiner Schweizer Quelle gefunden. Das Intervall legst du mit deiner Servicefirma nach den Angaben des Herstellers fest.
Steht Glykol als Frostschutzmittel im Anlagewasser von Heiz-, Kühl- oder Wärmepumpenanlagen, etwa bei Rückkühlern, empfiehlt das Suissetec-Merkblatt (Stand September 2019), die Frostsicherheit jährlich zu prüfen und alle zwei bis drei Jahre eine Frostschutzanalyse zu machen. Das sind Empfehlungen, keine Pflichten.
Wie schützt du Leitungen und Aussenbereich vor Frost?
AXA nennt in einem Ratgeber vom 22. Dezember 2023 die Grundregeln: Heizung nicht ganz abschalten, Leitungen und Geräte bei längerer Nichtnutzung entleeren, Aussenhähne frostsicher machen. Andere Versicherer habe ich dazu nicht geprüft.
- Heizung nie ganz abschalten, auch in vorübergehend nicht genutzten Räumen. Die Frostschutzstellung schützt nach AXA nur den Heizkörper, nicht die Leitungen.
- Gartenleitungen entleeren und im Aussenbereich frostsichere Hähne verwenden.
- Haupthahn kennen und bei Nichtnutzung schliessen: Bleibt ein Standort länger ungenutzt, etwa in den Betriebsferien, empfiehlt AXA, den Haupthahn auch bei laufender Heizung zu schliessen und danach die Hähne zu öffnen, damit das Restwasser abfliesst. So läuft bei einer Heizungspanne kein Wasser unkontrolliert aus.
- Freiliegende Rohre isolieren, in nicht beheizbaren Räumen mit einer Rohrbegleitheizung, die bei Minusgraden automatisch anspringt.
- Gefährdet sind unbewohnte Räume wie Lager und Keller. Schäden zeigen sich oft erst im Frühling, wenn das Eis schmilzt.
Wer bei Frostschäden zahlt, steht in deiner Police. AXA schreibt, die kantonale Gebäudeversicherung zahle bei Frostschäden nicht, weil es keine Elementarschäden seien, und verweist auf die freiwillige Gebäudewasserversicherung. Für Unternehmen nennt AXA die Unternehmenssachversicherung, die in der Regel ausreiche. Das ist die Aussage eines Versicherers. Ich habe sie nicht an den kantonalen Bestimmungen geprüft.
Für Kälteanlagen und Lüftungen im Aussenbereich habe ich keine Herstellerhinweise zu Aussentemperaturen unter 0 °C gefunden. Frag deinen Kältelieferanten. Zu Kältemitteln selbst steht alles im Artikel Kältemittel ab 2027.
Wer räumt Schnee, und wer haftet?
Der Eigentümer eines Gebäudes haftet für Schäden aus mangelhafter Unterhaltung (Art. 58 OR, Stand 1. Oktober 2026): «Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.» Der Mobiliar-Ratgeber nennt den nicht geräumten Gehweg oder die vereiste Treppe als Beispiele. Den Rückgriff auf andere, die dafür verantwortlich sind, behält das Gesetz ausdrücklich vor (Art. 58 Abs. 2 OR).
Wie und wann zu räumen ist, regeln die Gemeinden. Die Mobiliar schreibt, es gebe keine schweizweit einheitliche gesetzliche Regelung, in den meisten Gemeinden müssten Wege und Zugänge aber von 7 bis 21 Uhr gefahrlos nutzbar sein. Beispiele zeigen, wie verschieden das ist:
| Gemeinde oder Kanton | Regel | Quelle |
|---|---|---|
| Binningen BL | Eigentümer und Anwohner halten Trottoirs begehbar, auch bei unbewohnten Liegenschaften. Bussen bis 5'000 Franken sind möglich. | Gemeinde Binningen, Winterdienst |
| Basel-Stadt | Ab Winter 2025/26 übernimmt der Kanton den Winterdienst auf den Trottoirs, Räumung zwischen 7 und 19 Uhr. Private Räumung bleibt willkommen. Die Mitteilung betrifft nur die Trottoirs, zu Hauszugängen, Treppen und Vorplätzen sagt sie nichts, und vor 7 Uhr räumt der Kanton nicht. | Medienmitteilung 26. September 2025 |
Für Mieter schreibt der Beobachter (18. Februar 2026) über Wohnungen im Mehrfamilienhaus: Zuständig ist der Mieter nur, wenn der Mietvertrag es ausdrücklich vereinbart. Beim Einfamilienhaus räumt laut Beobachter immer der Mieter. Für Ladenlokale habe ich keine Quelle gefunden. Mietest du ein ganzes Gebäude allein, kläre es ausdrücklich mit dem Vermieter und lies den Vertrag jeder Filiale. Ob dort Räumung, Streumittel und Zeiten stehen, ist je Standort verschieden. Hast du den Winterdienst im Mietvertrag übernommen, kann der Eigentümer nach einem Unfall auf dich zurückgreifen (Art. 58 Abs. 2 OR).
Streusalz ist vielerorts unerwünscht. Binningen bittet um Splitt statt Salz, Basel-Stadt nennt Salz nur ergänzend und sparsam. Frag deine Gemeinde nach dem Streumittel, bevor du einen Dienstleister beauftragst.
Was gilt für Dach, Schnee und Dachlawinen?
Eigentümer müssen bei grossen Schneemassen und gefährlichen Eiszapfen Massnahmen ergreifen, also entfernen oder absperren. So beschreibt es die Mobiliar. Allianz empfiehlt, Dächer und Terrassen regelmässig von Schneelast zu befreien und die Dachabläufe frei von Schnee und Eis zu halten.
Schneedruckschäden am Gebäude gelten laut Allianz als Elementarschäden und gehören zur Gebäudefeuerversicherung, je nach Standort beim Kanton oder bei einer privaten Versicherung. Zur Reinigung von Dachrinnen, Laub und Notüberläufen habe ich keine Schweizer Quelle gefunden. Frag dazu deinen Hauswart oder die Verwaltung.
Welche Raumtemperatur gilt für Mitarbeitende?
Das SECO gibt in seiner Wegleitung zu Art. 16 ArGV 3 (Raumklima, Stand August 2020) Richtwerte für die Lufttemperatur in der kalten Jahreszeit: 21 bis 23 °C für sitzende Büroarbeit, 18 bis 21 °C für leichte bis mittelschwere stehende oder gehende Arbeit und 16 bis 19 °C für mittelschwere körperliche Arbeit. Für beheizte, gekühlte oder mechanisch belüftete Räume nennt sie zusätzlich einen Komfortbereich von 20,5 bis 26,5 °C nach Norm, abhängig von der Aussentemperatur. Für die Arbeit selbst gelten die Werte nach Tätigkeit.
Das sind Richtwerte aus einer Wegleitung, kein Gesetzestext. Eigene Werte für Verkaufsräume, Lager oder Küchen nennt die Wegleitung nicht, für das Personal dort gelten die Werte nach Tätigkeit. Für Kommissionierung nennt sie ausdrücklich 18 bis 21 °C. Für Kundschaft und für den Fall eines Heizungsausfalls nennt sie nichts. Frag bei Zweifeln das kantonale Arbeitsinspektorat.
Was bewährt sich in der Praxis?
Praxisvorschläge, keine Vorgaben:
- Eine Liste pro Standort: Feuerungskontrolle mit Fälligkeit und Kanton, Lage von Haupthahn und Heizungsabsperrung, Winterdienst-Zuständigkeit, Dachverantwortliche.
- Stichtag im Oktober: Alle Filialen melden bis Mitte Oktober, ob die Heizung gewartet ist, wann die nächste Feuerungskontrolle fällig ist und ob der Winterdienst geklärt ist.
- Winterdienst schriftlich: Wer räumt an welchen Tagen von wann bis wann, mit Vertretung bei Ferien. Bei Fremdvergabe steht der Streumittel-Punkt im Auftrag.
- Leerstand und Schliesstage: Vor Betriebsferien Wasserleitungen und Heizung nach den Hinweisen von AXA sichern, Haupthahn bekannt machen.
- Notfallliste aktualisieren: Servicefirmen, Pikettnummern und Standorte der Absperrungen gehören auf die Notfallliste der Filiale, bevor es friert.
- Dokumentieren: Datum, Firma, Ergebnis der Feuerungskontrolle und der Heizungswartung als Dokument am Gerät ablegen.
Nicht in diesem Artikel: Beleuchtung, Türen und Fluchtwege im Winter habe ich nicht untersucht.
Wie hilft myFM vor dem Winter?
myFM erinnert dich an wiederkehrende Termine und hält die Nachweise bei der Heizung. Die Heizung erfasst du als Gerät mit Hersteller, Modell, Lieferant und Dokumenten. Das Intervall legst du in Monaten fest, myFM rechnet den nächsten Termin und meldet die Fälligkeit per E-Mail an die Verwaltung, siehe Wartungsplanung. Auf Wunsch gehen die Wartungen der Woche jeden Montag gesammelt an den Lieferanten.
Eine Wintercheckliste, die nicht an ein Gerät gehört, legst du als Aufgabe im Board mit Fälligkeit und Verantwortlichem an, zum Beispiel «Winterdienst klären» je Standort. Bei einem Frostschaden meldet das Team die Störung per QR-Code, und die Verwaltung bekommt sofort eine E-Mail. Ein Foto kann das Team beim Melden anhängen.
Was myFM nicht tut: Es kennt die Fristen deiner Feuerungskontrolle nicht und gibt keine gesetzlichen Fristen vor. Das Intervall trägst du ein. Es misst keine Temperatur, hat keine Frostsensoren und meldet nichts an Behörden oder Versicherungen.
Diese Übersicht ist eine Auswahl ohne Gewähr. Massgebend sind die Erlasse in der geltenden Fassung, die Reglemente deiner Gemeinde und deine Versicherungspolice. Im Zweifel gibt die Feuerungskontrolle deiner Gemeinde, das kantonale Amt für Umwelt oder deine Versicherung Auskunft.
Häufige Fragen
Wie oft muss die Heizung in einem Geschäft kontrolliert werden?
Für die Feuerungskontrolle nennt die Luftreinhalte-Verordnung in der Regel alle vier Jahre bei Gasfeuerungen bis 1 MW und alle zwei Jahre bei den übrigen Feuerungsanlagen, etwa Öl (Art. 13 Abs. 3 LRV). Den Termin gibt deine Gemeinde oder dein Kanton vor. Eine Wartung durch die Servicefirma ist davon getrennt.
Wer muss im Winter Schnee räumen, Mieter oder Vermieter?
Für Wohnungsmieter im Mehrfamilienhaus schreibt der Beobachter (Februar 2026): zuständig nur bei ausdrücklicher Vereinbarung im Mietvertrag. Beim Einfamilienhaus räumt laut Beobachter immer der Mieter. Für Ladenlokale habe ich keine Quelle gefunden, lies deshalb den Mietvertrag der Filiale. Zeiten und Pflichten regelt zusätzlich deine Gemeinde, zum Beispiel mit einem Polizeireglement.
Haftet der Eigentümer, wenn jemand auf dem Gehweg ausrutscht?
Der Eigentümer eines Gebäudes oder Werkes haftet für Schäden aus mangelhafter Unterhaltung (Art. 58 OR). Die Mobiliar nennt den nicht geräumten Gehweg als Beispiel. Er kann auf andere zurückgreifen, die dafür verantwortlich sind (Art. 58 Abs. 2 OR). Hast du als Mieter den Winterdienst vertraglich übernommen, kann das dich treffen.
Gibt es eine Mindesttemperatur für Verkaufsräume im Winter?
Das SECO nennt in seiner Wegleitung zu Art. 16 ArGV 3 Richtwerte für Arbeitsplätze, etwa 18 bis 21 °C für leichte bis mittelschwere stehende Arbeit. Für Kundschaft oder bei Heizungsausfall nennt die Wegleitung keine Werte. Im Zweifel fragst du das Arbeitsinspektorat.
Zahlt die Versicherung bei Frostschäden an Wasserleitungen?
Das hängt von deiner Police ab. AXA schreibt, die kantonale Gebäudeversicherung zahle Frostschäden nicht, weil sie keine Elementarschäden seien, und verweist auf die Gebäudewasserversicherung. Für Unternehmen nennt AXA die Unternehmenssachversicherung. Prüfe deine Police oder frag deine Versicherung.
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Passend dazu in myFM: Wartungsplanung in myFM · Störungsmanagement in myFM
Quellen
- Fedlex, Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1), Art. 13, Stand 1. August 2026
- Fedlex, Obligationenrecht (SR 220), Art. 58, Stand 1. Oktober 2026
- Kanton Aargau, Feuerungskontrolle, Öl- und Gasfeuerungen bis 1 MW
- SECO, Wegleitung zur ArGV 3, Art. 16 Raumklima, August 2020
- Suissetec, Merkblatt Befüllung von Anlagewasser mit Frostschutzmitteln, September 2019
- AXA, Gefrorene Wasserleitungen: Frostschäden vermeiden, 22. Dezember 2023
- Die Mobiliar, Schneeräumung in der Schweiz, Stand Oktober 2026
- Beobachter, Wartung: Streicheleinheiten für die Heizung
- Beobachter, Wer die weisse Pracht wegräumen muss, 18. Februar 2026
- Kanton Basel-Stadt, Medienmitteilung Winterdienst auf den Trottoirs, 26. September 2025
- Gemeinde Binningen, Winterdienst
- Allianz Suisse, Hält das Dach? Schneelast und Schneedruck
Abgerufen im Oktober 2026.