Kältemittel ab 2027: Was gilt für bestehende Kühlanlagen mit R-404A und anderen Kältemitteln?
Für bestehende Kühlanlagen ändert sich am 1. Januar 2027 beim Nachfüllen nichts Neues: Das Nachfüllverbot für Kältemittel ab GWP 750 gilt erst ab 2032, und es trifft nur gewerbliche Kälteanlagen für Lebensmittel, Prozesskälte und Kunsteis. Eng wird es früher für R-404A und R-507A: Diese Anlagen darfst du seit 2025 nur noch mit regeneriertem Kältemittel nachfüllen, ab 2030 gar nicht mehr. Ab 2027 ändern sich vor allem die Regeln für neue Anlagen, die in die Schweiz kommen. Hier steht, was für welches Kältemittel gilt, welche Pflichten ab welcher Füllmenge greifen und was du jetzt tun solltest.
Was ändert sich 2027 für bestehende Kühlanlagen?
Für Anlagen, die schon bei dir laufen, ändert 2027 nichts am Nachfüllen. Die grossen Neuerungen per 1. Januar 2027 betreffen das Inverkehrbringen, also Einfuhr und Verkauf neuer Anlagen. Der Bundesrat hat Anhang 2.10 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) am 29. Oktober 2025 geändert (AS 2025 747).
Zwei Neuerungen betreffen auch bestehende Anlagen: Im Wartungsheft muss ab 2027 stehen, ob neues oder regeneriertes Kältemittel eingefüllt wurde. Und Geräte und Anlagen mit mehr als 3 kg HFO-Kältemittel (etwa R-1234yf oder R-1234ze) brauchen neu eine Dichtheitskontrolle.
Oft liest man, ab 2027 dürfe man Kältemittel ab GWP 750 nicht mehr nachfüllen. Das stimmt nicht. Die Grenze 750 gilt bei neuen Anlagen ab 2027, beim Nachfüllen erst ab 2032.
Was ab 2027 für neue gewerbliche Kälteanlagen gilt:
- Pluskühlung über 12 kW und Minus- oder Tiefkühlung über 8 kW dürfen nur noch mit nicht persistenten Kältemitteln in Verkehr gebracht werden.
- Wo persistente Kältemittel zulässig bleiben, gilt GWP 750 für Plus- und Minuskühlung, GWP 1'500 für Tiefkühlung und GWP 150 für in sich geschlossene Anlagen und Anlagen mit Kälteträgerkreislauf.
- Die Einfuhr ist ab 1. Januar 2027 betroffen, die Abgabe an Dritte ist noch bis 30. Juni 2027 erlaubt, soweit keine weiteren Übergangsfristen gelten.
Das Verbot richtet sich gegen das Inverkehrbringen, nicht gegen den Weiterbetrieb. Reparaturen, der 1:1-Ersatz defekter Komponenten und ein Kältemittelwechsel ohne Änderung von Verdichter, Verflüssiger und Verdampfer gelten nicht als Inverkehrbringen. Ein nicht nur geringfügiger Umbau des kälteerzeugenden Teils schon: Dann gelten die Regeln für neue Anlagen.
Welche Kältemittel darf ich bei einer bestehenden Anlage noch nachfüllen?
Das hängt vom GWP ab: Ab GWP 2'500 nur noch regeneriert und ab 2030 gar nicht mehr, ab GWP 750 gilt ab 2032 ein Verbot für nicht regeneriertes Kältemittel in gewerblichen Lebensmittelkühlanlagen. Die GWP-Werte stammen aus der BAFU-Übersicht der wichtigsten Kältemittel (Stand Februar 2025). Sie beruhen für HFKW und natürliche Kältemittel auf dem IPCC-Bericht 2007, bei Gemischen als massengewichtete Summe der Komponenten.
| Kältemittel | GWP | Nachfüllen bis 31.12.2029 | Danach |
|---|---|---|---|
| R-404A | 3'922 | nur regeneriert | ab 1.1.2030 verboten, auch regeneriert |
| R-507A | 3'985 | nur regeneriert | ab 1.1.2030 verboten, auch regeneriert |
| R-452A | 2'140 | erlaubt | ab 1.1.2032 in gewerblicher Lebensmittelkühlung nur regeneriert |
| R-410A | 2'088 | erlaubt | ab 1.1.2032 in gewerblicher Lebensmittelkühlung nur regeneriert |
| R-407C | 1'774 | erlaubt | ab 1.1.2032 in gewerblicher Lebensmittelkühlung nur regeneriert |
| R-134a | 1'430 | erlaubt | ab 1.1.2032 in gewerblicher Lebensmittelkühlung nur regeneriert |
| R-449A | 1'396 | erlaubt | ab 1.1.2032 in gewerblicher Lebensmittelkühlung nur regeneriert |
| R-448A | 1'386 | erlaubt | ab 1.1.2032 in gewerblicher Lebensmittelkühlung nur regeneriert |
| R-32 | 675 | erlaubt | keine Beschränkung beim Nachfüllen |
| R-290 (Propan) | 3 | erlaubt | keine Beschränkung |
| R-600a (Isobutan) | 3 | erlaubt | keine Beschränkung |
| R-744 (CO2) | 1 | erlaubt | keine Beschränkung |
Das Verbot ab 2032 gilt für Kälteanlagen in Gewerbe und Industrie zur Kühlung von Lebensmitteln, für Industriekälte und für Kunsteisanlagen. Anlagen mit Kälteträgerkreislauf sind ausgenommen. Gebäudeklimakälte und Wärmepumpen sind nicht erfasst, damit die Investitionen dort sicher bleiben. R-410A und R-407C, die du vor allem in Klimageräten findest, sind deshalb in der Praxis meist nicht betroffen. Die Kühlzelle mit R-410A oder R-449A schon.
Zwei Ausnahmen gelten für alle Verbote: Anlagen mit einer Nutzungstemperatur unter -50 °C und Anlagen mit einer Ausnahmebewilligung dürfen nicht regeneriertes Kältemittel erhalten, wenn regeneriertes nicht am Markt verfügbar ist. Ozonschichtabbauende Kältemittel wie R-22 darf man nicht mehr nachfüllen.
Ab 1. Januar 2027 muss das Wartungsheft festhalten, ob neues oder regeneriertes Kältemittel eingefüllt wurde (Anhang 2.10 Ziff. 3.5 Abs. 3 Bst. e). Daran lässt sich kontrollieren, ob die Nachfüllverbote eingehalten sind.
Ab welcher Füllmenge gelten Meldung, Wartungsheft und Dichtheitskontrolle?
Über 3 kg Kältemittel gelten Meldung, Wartungsheft und Dichtheitskontrolle. Bei in der Luft stabilen Kältemitteln (HFKW wie R-404A) kommt die Dichtheitskontrolle schon über 5 t CO2-Äquivalent dazu, auch wenn die Anlage unter 3 kg bleibt.
| Pflicht | Ab welcher Füllmenge | Wichtig |
|---|---|---|
| Meldung an das BAFU | stationäre Anlage über 3 kg, jedes Kältemittel | innert drei Monaten nach In- und Ausserbetriebnahme, Änderungen umgehend |
| Wartungsheft | Geräte und Anlagen über 3 kg, jedes Kältemittel | Eintrag nach jedem Eingriff und jeder Wartung |
| Dichtheitskontrolle | über 3 kg ozonschichtabbauend oder in der Luft stabil, in der Luft stabil über 5 t CO2-Äquivalent, ab 2027 auch über 3 kg HFO | mindestens bei jedem Eingriff und jeder Wartung, zusätzlich nach Intervall |
| Leckage-Erkennungssystem | in der Luft stabil ab 500 t CO2-Äquivalent | Altanlagen (in Betrieb vor 1.1.2025) dürfen bis 31.12.2026 ohne System laufen |
Die CO2-Äquivalente rechnest du so: Füllmenge in kg mal GWP, geteilt durch 1'000, ergibt Tonnen. Die 5-t-Grenze erreichst du bei 5'000 kg geteilt durch den GWP.
| Kältemittel | GWP | 5 t CO2-Äquivalent bei rund |
|---|---|---|
| R-507A | 3'985 | 1.26 kg |
| R-404A | 3'922 | 1.28 kg |
| R-452A | 2'140 | 2.34 kg |
| R-410A | 2'088 | 2.40 kg |
| R-407C | 1'774 | 2.82 kg |
| R-134a | 1'430 | 3.50 kg, also greift schon die 3-kg-Grenze |
Faustregel: Bei GWP über rund 1'670 liegt die 5-t-Grenze unter 3 kg. Drei Rechenbeispiele mit angenommenen Füllmengen:
- 6 kg R-404A in einer Kühlzelle: 6 × 3'922 = 23'532 kg, also 23.5 t. Meldung, Wartungsheft und Dichtheitskontrolle.
- 1.5 kg R-404A in einem Kühlmöbel: 5.9 t. Dichtheitskontrolle ja, Meldung und Wartungsheft nein, weil unter 3 kg.
- 2.8 kg R-449A in einem Kühlmöbel: 3.9 t. Keine dieser Pflichten.
R-290, R-600a und R-744 sind nicht «in der Luft stabil». Für die Dichtheitskontrolle macht die ChemRRV dort keine Vorgaben, das BAFU empfiehlt sie trotzdem. Meldung und Wartungsheft gelten über 3 kg unabhängig vom Kältemittel.
Wie oft muss die Dichtheit kontrolliert werden?
Mindestens bei jedem Eingriff und jeder Wartung, dazu nach festen Intervallen, die von der Bauart abhängen. Die Vollzugshilfe des BAFU empfiehlt diese Intervalle:
| Bauart | Erste Kontrolle | Zweite Kontrolle | Danach |
|---|---|---|---|
| Am Standort zusammengebaute Anlage | 2 Jahre nach Inbetriebnahme | 1 Jahr später | jährlich |
| Werksgefertigte Kompaktanlage oder Gerät | 6 Jahre nach Inbetriebnahme | 4 Jahre später | alle 2 Jahre |
Eine Leckagerate von 3 g pro Jahr oder mehr gilt als Undichtigkeit. Sie muss umgehend behoben werden, danach folgt eine neue Kontrolle. Das Ergebnis gehört ins Wartungsheft.
Was solltest du als Betreiber jetzt tun?
Erfasse jede Anlage mit Kältemittel und Füllmenge, rechne die Pflichten durch und kläre mit der Servicefirma, welche Anlagen bis 2030 oder 2032 ein Problem werden.
- Bestand erfassen: Standort, Raum, Gerät, Kältemittel und Füllmenge in kg vom Typenschild. Fehlt das Typenschild, frag die Servicefirma.
- CO2-Äquivalent rechnen: Füllmenge mal GWP durch 1'000. Daraus ergibt sich, ob Meldung, Wartungsheft und Dichtheitskontrolle nötig sind.
- Pflichten prüfen: Ist jede Anlage über 3 kg gemeldet und trägt sie die Anlagennummer? Gibt es für jede Anlage ein Wartungsheft mit den Dichtheitskontrollen?
- Servicefirma fragen: Welche Anlagen laufen mit R-404A oder R-507A? Wie viel Kältemittel musste in den letzten Jahren nachgefüllt werden? Woher kommt das regenerierte Kältemittel, und wird es im Heft vermerkt?
- Ersatz planen: Anlagen mit GWP ab 2'500 zuerst, vor allem jene, die Kältemittel verlieren. Ob sich Reparatur oder Ersatz lohnt, zeigt unser Artikel Gerät reparieren oder ersetzen.
- Umrüstung nur nach Beratung: Ein Kältemittelwechsel ohne Eingriff in Verdichter, Verflüssiger und Verdampfer ist kein Inverkehrbringen. Ein grösserer Umbau schon, dann gelten die Regeln für neue Anlagen.
- Budget vormerken: Lege Ersatz und Umbau für die Anlagen mit R-404A und R-507A in die Investitionsplanung, bevor 2030 die Frist abläuft. Servicetermine plant du im Wartungsplan.
Das Wartungsheft darf digital geführt werden, wenn alle Angaben enthalten sind und der Zugang gewährleistet ist.
Wer darf an der Anlage arbeiten, wer meldet und wer kontrolliert?
Am Kältekreis darf nur arbeiten, wer eine Fachbewilligung hat, oder wer unter Anleitung einer Person mit Fachbewilligung arbeitet. Das gilt für Installieren, Warten und Entsorgen sowie für die Dichtheitskontrolle (Art. 7 Abs. 1 Bst. b ChemRRV, Verordnung VFB-K).
Die Meldung macht, wer die Anlage betreibt. Sie läuft über die Plattform cooling-reg.ch, die im Auftrag des BAFU von der Lombardi SA betrieben wird. Papier bleibt möglich. Dort kannst du auch die Vignette mit der Anlagennummer bestellen. Die Servicefirma trägt Eingriffe und Dichtheitskontrollen ins Wartungsheft ein. Den Vollzug übernehmen die Kantone, in vielen Kantonen das Amt für Umwelt. Bei Unsicherheit ruf dort an.
Aus der Praxis: Welche Anlagen ersetzt du zuerst?
In der Praxis bewährt sich eine einfache Reihenfolge: zuerst die Anlagen, die Kältemittel verlieren, dann die mit GWP ab 2'500, dann der Rest. Wenn eine R-404A-Anlage jedes Jahr nachgefüllt werden muss, hängt dein Betrieb an regeneriertem Kältemittel. Ab 2030 gibt es auch das nicht mehr, und der Ausfall kommt dann ohne Vorwarnung.
Neben dem Kältemittel zählen Alter und Störungshistorie. Eine Anlage mit Kältemittelverlust und häufigen Störungen ist ein Ersatzkandidat, eine dichte und störungsarme kann bis 2030 laufen. Wichtig ist, dass du weisst, wo welche Anlage steht und mit welchem Gas sie läuft. Wer das bei mehreren Filialen erst im Störungsfall nachschlägt, verliert Zeit. Die Temperaturkontrolle im Alltag ist ein eigenes Thema, siehe Kühlgeräte: Temperatur selbst kontrollieren.
Wie hilft myFM dabei?
In myFM erfasst du bei jedem Gerät Kältemittel und Füllmenge. myFM rechnet daraus GWP und CO2-Äquivalent und zeigt, ob eine Meldung, ein Wartungsheft oder eine Dichtheitskontrolle nach ChemRRV nötig ist. Die Statistik zeigt auch die Kältemittel je Standort und Gerät. Dokumente und die Historie samt Kosten hängen am Gerät. myFM meldet nichts für dich an das BAFU, ersetzt das Wartungsheft der Servicefirma nicht und misst keine Temperaturen. Die Hinweise sind eine Orientierung, massgebend bleibt die ChemRRV.
Diese Übersicht ist eine Auswahl ohne Gewähr. Massgebend sind die Erlasse in der geltenden Fassung. Im Zweifel gibt dein kantonales Amt für Umwelt Auskunft, für die Anlage selbst deine Servicefirma mit Fachbewilligung.
Häufige Fragen
Darf ich meine Anlage mit R-404A nach 2027 weiterbetreiben?
Ja. Die Verbote richten sich gegen das Inverkehrbringen neuer Anlagen, nicht gegen den Betrieb. Nachfüllen darfst du R-404A seit 2025 nur noch regeneriert und ab 2030 gar nicht mehr. Eine Anlage, die dicht bleibt, läuft weiter.
Was heisst «regeneriert», und gilt das auch für rezykliertes Kältemittel?
Die Vollzugshilfe des BAFU spricht nur von «regeneriert» und definiert den Begriff nicht. «Rezykliert» wird nicht abgegrenzt. Frag deine Servicefirma, welches Produkt sie einfüllt, und lass es im Wartungsheft als regeneriert eintragen.
Muss ich ein Kühlmöbel mit 2 kg Kältemittel melden?
Nein, die Meldepflicht gilt für stationäre Anlagen über 3 kg. Enthält das Möbel aber ein in der Luft stabiles Kältemittel mit mehr als 5 t CO2-Äquivalent, etwa 2 kg R-404A (7.8 t), brauchst du eine Dichtheitskontrolle durch eine Fachperson.
Was passiert mit dem Kältemittel, das nicht mehr eingefüllt werden darf?
Fluorierte Kältemittel gelten bei der Entsorgung in der Schweiz als Sonderabfall. Die Servicefirma muss sie fachgerecht entsorgen. Die Fachbewilligung ist bis zur Übergabe als Sonderabfall an ein Fachunternehmen nötig.
Gelten die Regeln auch für Klimageräte?
Ja, Meldung, Wartungsheft und Dichtheitskontrolle gelten nach Füllmenge für Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen. Das Nachfüllverbot ab GWP 750 im Jahr 2032 gilt dagegen nicht für Gebäudeklimakälte und Wärmepumpen. R-32 liegt mit GWP 675 unter beiden Grenzen.
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Passend dazu in myFM: Geräte und Anlagen mit Kältemittel
Quellen
- Vollzugshilfe UV-0615 «Anlagen und Geräte mit Kältemitteln: Betrieb und Wartung», Stand 09/2025, BAFU
- Vollzugshilfe UV-1726 «Anlagen mit Kältemitteln: vom Konzept bis zum Inverkehrbringen», BAFU
- Kältemittel (Anhang 2.10 ChemRRV, Änderungen ab 1. Januar 2027), BAFU
- Übersicht über die wichtigsten Kältemittel mit GWP, Stand Februar 2025, BAFU
- Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung ChemRRV, SR 814.81, Anhang 2.10, geltende Fassung, fedlex.admin.ch
- Änderung der ChemRRV vom 29. Oktober 2025, in Kraft ab 1. Januar 2027 (AS 2025 747), fedlex.admin.ch
- Änderungen Anhang 2.10 ChemRRV per 2027, Auszug aus dem erläuternden Bericht vom 29.10.2025, Kanton Zug
- Erläuterungen zur Änderung der ChemRRV, Verordnungspaket Umwelt Herbst 2025, UVEK/BAFU
- Meldung von Anlagen mit Kältemitteln, BAFU
- Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln, BAFU
- Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81), Art. 7, Anhang 2.10, fedlex.admin.ch
Abgerufen im Oktober 2026.