Elektrische Geräte im Betrieb prüfen: Wie oft ist das Pflicht, und wer darf prüfen und reparieren?
Elektrische Geräte im Betrieb musst du regelmässig prüfen lassen, eine feste Frist wie «jährlich» nennt die Unfallverhütungsverordnung (VUV) aber nicht. Die Pflicht ergibt sich aus der VUV: Der Arbeitgeber muss Arbeitsmittel nach den Angaben des Herstellers fachgerecht instand halten und das dokumentieren (Art. 32b Abs. 1 VUV) und die Wirksamkeit der Schutzmassnahmen in angemessenen Zeitabständen überprüfen (Art. 3 Abs. 2 VUV). Den Abstand legst du selbst fest, gestützt auf Herstellerangaben oder eine Risikobeurteilung. Der Leitfaden SNG 482638:2023 von Electrosuisse und die europäischen Normen EN 50699 und EN 50678 beschreiben, wie geprüft wird. Die periodische Kontrolle der Elektroinstallation (für Gastronomie und Verkaufslokale meist alle 5 oder 10 Jahre) ist etwas anderes, sie erklärt der Ratgeber Sicherheitsnachweis Elektro.
Muss ich elektrische Geräte regelmässig prüfen lassen?
Ja, als Arbeitgeber musst du dafür sorgen, dass die Geräte sicher bleiben, und das in angemessenen Abständen überprüfen. Eine Vorschrift, die alle Betriebe zu einer Prüfung alle 12 Monate verpflichtet, habe ich nicht gefunden. Wird in deinem Betrieb jährlich geprüft, ist das eine betriebliche Festlegung.
Ob deine Versicherung eigene Anforderungen stellt, steht in der Police.
Die Pflicht stützt sich auf die VUV (Stand 1. Mai 2018 laut Fedlex) und wird von Electrosuisse so beschrieben: Im gewerblichen Umfeld ist der Arbeitgeber für sichere Geräte verantwortlich, die Prüfungen erfolgen anhand der Gefährdungsbeurteilung und der Herstellerangaben.
| Stelle | Was sie sagt | Einordnung |
|---|---|---|
| Art. 3 Abs. 1 VUV | Der Arbeitgeber trifft die Anordnungen und Schutzmassnahmen, die den Vorschriften und den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen | Pflicht |
| Art. 3 Abs. 2 VUV | Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen dürfen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden, das ist in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen | Pflicht, der Abstand ist offen |
| Art. 32b Abs. 1 VUV | Arbeitsmittel sind nach den Angaben des Herstellers fachgerecht instand zu halten, Einsatzzweck und Einsatzort sind zu berücksichtigen, die Instandhaltung ist zu dokumentieren | Pflicht |
| Art. 32b Abs. 2 VUV | Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen wie Hitze, Kälte, korrosiven Gasen und Stoffen ausgesetzt sind, werden nach einem im Voraus festgelegten Plan regelmässig überprüft, ausserdem nach aussergewöhnlichen Ereignissen, welche die Sicherheit beeinträchtigen könnten, und das ist zu dokumentieren | Pflicht, den Plan legt der Betrieb fest |
| SNG 482638:2023 | Leitfaden von Electrosuisse zu wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen nach Reparatur elektrischer Geräte | Anleitung, keine Rechtsvorschrift |
Wie oft müssen Geräte geprüft werden?
Das legt dein Betrieb fest. Electrosuisse schreibt, der Arbeitgeber bestimme die Intervalle gestützt auf Herstellerangaben oder Risikobeurteilung, entscheidend sei, dass das Gerät zwischen zwei Prüfungen sicher benutzt werden kann. Die Herstellerangaben gehen vor: Schmucki (Electrosuisse) hält fest, dass sie zwingend zu beachten sind und vom Prüfablauf der Norm abweichen können.
Was die Quellen zu Intervallen konkret sagen:
| Quelle | Aussage | Einordnung |
|---|---|---|
| Electrosuisse, FAQ Wiederholungsprüfung | Der Arbeitgeber legt die Intervalle fest, gestützt auf Herstellerangaben oder Risikobeurteilung | Grundsatz |
| Schmucki, bulletin.ch 10/2018, zur SNR 462638 | Keine festen Intervalle, der Betrieb bestimmt sie. Anhang A mit zwei Tabellen dient als Entscheidungshilfe, die Beispielwerte liegen zwischen 6 und 60 Monaten | Beispielwerte, keine Vorgabe |
| Schmucki, gleiche Quelle | Bei Geräten ohne mechanische Beanspruchung und ohne schädigende Einflüsse, etwa Monitoren, PCs und Druckern im Büro, kann in der Regel auf eine Wiederholungsprüfung verzichtet werden. Wasserkocher, Heizgeräte und Kaffeemaschinen müssen dagegen regelmässig geprüft werden | Einordnung nach Gerätetyp |
| Spiko GmbH, Prüfunternehmen | Bei Geräteprüfungen haben sich Intervalle von 6 Monaten bis 3 Jahren bewährt | Aussage eines Anbieters, kein amtlicher Wert |
Die SNR 462638 aus dem Jahr 2018 wurde laut SNV-Seite durch die SNG 482638:2023 ersetzt. Deren Anhang konnte ich nicht einsehen, die Normen sind kostenpflichtig. Eine Intervalltabelle der EN 50699, die manche Anbieter zeigen, habe ich nicht belegt und übernehme sie deshalb nicht.
Wie sich die schweizerische Regel und die europäischen Normen zueinander verhalten, konnte ich nicht klären: Ein Schweizer Prüfunternehmen schreibt, aus der SNR 462638 seien die SN EN 50678 und SN EN 50699 (gültig seit 1. Juni 2021) hervorgegangen, die SNV führt dagegen die neue SNG 482638:2023 als Ersatz der SNR. Für deine Praxis zählt: Es gibt Leitfäden, die Prüfablauf und Dokumentation beschreiben, und es gibt die VUV als Pflicht.
Was gehört zur Prüfung, und wer darf prüfen?
Eine Wiederholungsprüfung besteht aus Besichtigen, Messen, Erproben (Funktionsprüfung), Dokumentation, Auswertung mit Festlegung des nächsten Prüftermins und Kennzeichnung des Geräts. So beschreibt es Electrosuisse in der FAQ. Die EN 50699 trägt den Titel «Wiederholungsprüfung für elektrische Geräte», die EN 50678 regelt das allgemeine Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmassnahmen nach der Reparatur.
Wer prüft, muss für die Aufgabe qualifiziert sein. Nach Electrosuisse dürfen auch unterwiesene oder instruierte Personen prüfen, sofern Elektrofachkräfte sie informieren oder beaufsichtigen und sie Gefahren erkennen können. Die Sichtprüfung kann nach Schmucki dem Benutzer übertragen werden. Messgeräte müssen nach Schmucki den Produktnormen für Messmittel entsprechen.
Praktisch heisst das (Einordnung, keine Vorgabe): Die Sichtprüfung vor dem Gebrauch (Kabel, Stecker, Gehäuse, Zugentlastung) können deine Mitarbeitenden nach einer Instruktion selbst machen. Die Messungen übernimmt am besten eine Elektrofachperson, ein Prüfdienst oder eine unterwiesene Person unter deren Aufsicht. Welche Qualifikation du für welche Geräte verlangst, begründest du in deiner Risikobeurteilung.
Was gilt nach einer Reparatur?
Nach einer Reparatur wird das Gerät geprüft, bevor es wieder in Betrieb geht. Repariert eine Firma, gehört die Prüfung zu ihrem Auftrag, reparieren deine eigenen Leute, sorgst du als Arbeitgeber dafür. Schmucki schreibt, die Prüfung nach Instandsetzung schliesse die Reparatur ab und sei nötig, damit der Unternehmer seiner Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kunden nachkomme. Gewerbliche Reparaturen unterliegen laut Schmucki dem Werkvertragsrecht (Art. 363 ff. OR). Die Dokumentation soll den aktuellen Zustand des Geräts und Änderungen gegenüber früheren Prüfungen zeigen.
Die Suissetec-FAQ zur ESTI-Weisung (März 2018) hält ausserdem fest: Nach einer Veränderung gelten dieselben Anforderungen wie beim Inverkehrbringen, die Wiederherstellung der Konformität ist nachzuweisen und zu dokumentieren, je nach Gerätetyp.
Wer als Betrieb ein Gerät reparieren lässt, verlangt deshalb vom Reparaturbetrieb einen Rapport mit dem Ergebnis der Prüfung nach der Reparatur (Praxisvorschlag, keine Vorgabe). Diesen Rapport legst du am Gerät ab.
Dürfen eigene Mitarbeitende Geräte reparieren, und was gilt bei externer Reparatur?
Es kommt darauf an, was repariert wird. Der Austausch einer Komponente innerhalb eines Geräts gilt laut Suissetec-FAQ zur ESTI-Weisung nicht als Installationstätigkeit, die Arbeit muss aber sicher und normenkonform sein. Das feste Anschliessen von Geräten an die Installation braucht dagegen eine Bewilligung (Art. 6 NIV). Für Betriebe ohne eigene Elektrotechniker habe ich keine Regel gefunden, die diesen Fall ausdrücklich beantwortet.
Für deine Filiale heisst das (Einordnung, keine Vorgabe): Ein Steckergerät einstecken und vor dem Gebrauch anschauen darf jede instruierte Person. Repariert jemand aus deinem Team ein Gerät selbst, braucht er dafür das nötige Fachwissen, und das Gerät geht erst nach einer Prüfung durch eine qualifizierte Person wieder in Betrieb. Fest angeschlossene Geräte lässt du von einer Firma mit Bewilligung anschliessen oder auswechseln.
| Arbeit | Wer darf sie machen | Fundstelle |
|---|---|---|
| Steckergerät einstecken | Art. 6 NIV betrifft das feste Anschliessen, das blosse Einstecken nennt er nicht | Art. 6 NIV |
| Gerät fest an die Installation anschliessen, Anschluss unterbrechen, ändern oder instand stellen | Wer eine Installationsbewilligung hat. Mit einer Anschlussbewilligung dürfen die darin aufgeführten, fest anzuschliessenden Erzeugnisse angeschlossen und ausgewechselt werden | Art. 6, Art. 15 Abs. 2 NIV |
| Komponenten innerhalb eines Geräts austauschen | Nicht als Installationstätigkeit geregelt, die Arbeit muss sicher und normenkonform sein, die Konformität ist nachzuweisen | Suissetec-FAQ zur ESTI-Weisung (2018) |
| Service und Reparatur an Alarm-, Hebe- und Förderanlagen sowie an funktionsrelevanten Komponenten von Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimaanlagen hinter dem Anlageschalter | Betriebsangehörige mit anerkanntem Kurs von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit und dokumentierter Kontrolle der Arbeit | Art. 14 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 4 NIV |
Die letzte Zeile der Tabelle ist eine enge Ausnahme. Für Küchen- und Ladengeräte in einer Filiale hilft sie in der Regel nicht. Nach der Darstellung des ESTI im bulletin.ch 2/2018 gilt sie für Mitarbeitende von Betrieben, die selbst eine Bewilligung für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen oder eine Anschlussbewilligung haben. Dazu kommen Einschränkungen: Erlaubt ist nur der Ersatz 1:1 oder durch baugleiche Teile, spannungsfrei und ohne Leistungserhöhung, bei Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimaanlagen nur an Endstromkreisen hinter einer Überstrom-Schutzeinrichtung von höchstens 13 A. Jede Arbeit schliesst mit einer dokumentierten Kontrolle ab, und die Betriebsangehörigen bilden sich im Durchschnitt etwa einen halben Tag pro Jahr weiter. Küchenmaschinen und andere Gewerbegeräte nennt der Text nicht als eigene Kategorie, Kälte- und Lüftungsanlagen dagegen schon. Ein Betrieb ohne eigene Bewilligung kann sich nach meiner Lesart nicht auf diese Ausnahme stützen. Frag im Zweifel beim ESTI nach, bevor du Mitarbeitende an Geräten arbeiten lässt, die fest angeschlossen sind.
Wird extern repariert, gilt für die Arbeit laut Schmucki Werkvertragsrecht (Art. 363 ff. OR). Deine Pflichten aus der VUV entfallen dadurch nach meiner Lesart nicht, das Gerät muss sicher sein, wenn es zurückkommt. Eine amtliche Aussage dazu habe ich nicht gefunden. Deshalb lohnt es sich, das Prüfergebnis der Reparatur schriftlich zu verlangen (Praxisvorschlag).
Wie dokumentierst du die Geräteprüfung?
Dokumentiere so, dass jemand anderes nachvollziehen kann, was geprüft wurde, mit welchem Ergebnis und wann die nächste Prüfung fällig ist. Die VUV verlangt die Dokumentation der Instandhaltung (Art. 32b Abs. 1), Electrosuisse nennt Dokumentation, Auswertung mit nächstem Prüftermin und Kennzeichnung als Teile der Prüfung. Bei einfachen Betriebsmitteln kann nach Schmucki eine Prüfplakette genügen.
- Geräteliste: Bezeichnung, Standort, Raum, Seriennummer, Kategorie, Prüfintervall.
- Prüfprotokoll: Datum, wer geprüft hat, Gerät, Sicht- und Messergebnis, bestanden oder nicht bestanden, nächster Termin.
- Kennzeichnung: Plakette oder Etikett mit Prüfdatum am Gerät (Praxisvorschlag).
- Reparaturrapport: mit Prüfergebnis nach der Reparatur, am Gerät abgelegt.
- Gesperrte Geräte: Geräte, die nicht bestanden haben, werden aus dem Betrieb genommen und gekennzeichnet, bis sie repariert und neu geprüft sind (Praxisvorschlag).
Was bewährt sich in der Praxis?
Teile die Geräte in Gruppen und lege je Gruppe ein Intervall fest, das du begründen kannst. Alle Punkte dieses Abschnitts sind Praxisvorschläge, keine Vorgaben.
- Gruppen nach Beanspruchung bilden: Geräte in Küche und Kühlung (Hitze, Feuchtigkeit, Reinigung) mit einem festgelegten Plan, wie ihn Art. 32b Abs. 2 VUV für Arbeitsmittel unter schädigenden Einflüssen verlangt, Büro- und Verkaufsgeräte mit geringerer Beanspruchung in längeren Abständen, Geräte mit sehr geringem Risiko nur mit Sichtprüfung.
- Mit kürzeren Intervallen starten und nach zwei Prüfrunden anpassen: Wenn kaum Mängel auftreten, kannst du das Intervall begründet verlängern, bei häufigen Mängeln verkürzen.
- Prüfungen bündeln: Wenn ein Prüfdienst oder deine Elektrofachperson ohnehin pro Filiale vorbeikommt, prüfst du alle Geräte in einem Termin.
- Verlängerungskabel und Steckdosenleisten in Küchen und Lagerräumen gehören auf die Liste, sie werden oft vergessen.
- Reparierte Geräte erst nach dem Prüfprotokoll wieder in Betrieb nehmen.
- Intervall und Gruppen schriftlich begründen: Die schriftliche Risikobeurteilung ist deine Begründung, warum dein Abstand «angemessen» im Sinn von Art. 3 Abs. 2 VUV ist.
Zur Instandhaltung von Küchen- und Kühlgeräten gehört weiter die Wartung nach Herstellerangaben, wie sie der Ratgeber Wartungsplan erstellen beschreibt. Ob sich eine Reparatur noch lohnt, rechnest du mit dem Ratgeber Gerät reparieren oder ersetzen.
Wie hilft myFM bei der Geräteprüfung?
In myFM erfasst du die Geräte mit Standort, Hersteller, Seriennummer und Dokumenten. Die Prüfung planst du als Wartung mit einem Intervall in Monaten, myFM rechnet den nächsten Termin und meldet die Fälligkeit per E-Mail an die Verwaltung. Das Prüfprotokoll legst du als Dokument am Gerät oder an der Wartung ab. Beauftragst du die Reparatur über myFM, hängt die Servicefirma ihren Rapport im Lieferantenportal an den Auftrag.
Was myFM nicht tut: Es führt keine Prüfung durch, misst nichts und erstellt kein normgerechtes Prüfprotokoll. Es schlägt für die Geräteprüfung kein Intervall vor, das legst du fest. Für viele kleine Steckergeräte pro Filiale lohnt sich ein eigener Eintrag je Gerät nur bedingt. Eine Möglichkeit (Praxisvorschlag, keine Vorgabe): Die Liste der Kleingeräte führt der Prüfdienst, in myFM planst du die Prüftermine je Standort als Wartung.
Was konnte ich nicht belegen?
- Den Wortlaut der Normen SNG 482638:2023, EN 50699 und EN 50678 habe ich nicht gelesen, sie sind kostenpflichtig. Meine Aussagen zu ihnen stützen sich auf die Beschreibungen von Electrosuisse, SNV, OVE und Schmucki.
- Eine amtliche Aussage, wie sich die Pflichten bei Reparatur durch eine externe Firma in einem Betrieb ohne eigene Techniker im Einzelnen verteilen, habe ich nicht gefunden.
- Eine Intervalltabelle, die für alle Betriebe verbindlich wäre, gibt es nach meinen Quellen nicht.
- Die Art. 3 und 32b VUV habe ich im Fedlex-Stand 1. Mai 2018 gelesen, die NIV im Stand 31. Oktober 2025.
Diese Übersicht ist eine Auswahl ohne Gewähr. Massgebend sind die Erlasse in der geltenden Fassung (VUV, SR 832.30, und NIV, SR 734.27). Im Zweifel erteilen das ESTI, deine Prüffirma oder die Suva Auskunft. Fragen zu Haftung und Versicherung klärst du mit einer Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Muss ich elektrische Geräte jährlich prüfen lassen?
Eine feste Frist von einem Jahr habe ich nicht gefunden, die VUV nennt keine. Der Arbeitgeber legt das Intervall nach Herstellerangaben oder Risikobeurteilung selbst fest (Electrosuisse, FAQ Wiederholungsprüfung). Rechtsgrundlage ist die VUV, Art. 3 Abs. 2 und Art. 32b. Ein jährlicher Rhythmus kann eine gute betriebliche Festlegung sein, er ist aber keine Vorgabe des Bundesrechts.
Welche Norm gilt für die Prüfung elektrischer Geräte in der Schweiz?
Electrosuisse hat den Leitfaden SNG 482638:2023 zu wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen nach Reparatur veröffentlicht. Europäisch gelten die EN 50699 (Wiederholungsprüfung) und die EN 50678 (Überprüfung nach der Reparatur). Rechtlich verbindlich ist die VUV, die Normen beschreiben das Vorgehen.
Darf eine Mitarbeiterin oder der Hauswart die Geräte prüfen?
Die Qualifikation muss zur Aufgabe passen. Nach Electrosuisse dürfen unterwiesene Personen prüfen, wenn Elektrofachkräfte sie informieren oder beaufsichtigen und sie Gefahren erkennen können. Die Sichtprüfung kann der Benutzer übernehmen (Schmucki). Für Messungen braucht es Messgeräte, die den Produktnormen für Messmittel entsprechen (Schmucki), und unterwiesene Personen arbeiten unter Information oder Aufsicht einer Elektrofachkraft.
Muss ein Gerät nach einer Reparatur geprüft werden?
Ja, die Prüfung nach Instandsetzung schliesst die Reparatur ab und ist nach Schmucki nötig, damit der Unternehmer seiner Sorgfaltspflicht nachkommt. Nach einer Veränderung ist die Konformität wiederherzustellen und zu dokumentieren (Suissetec-FAQ zur ESTI-Weisung). Verlange vom Reparaturbetrieb einen Rapport mit dem Prüfergebnis.
Was ist der Unterschied zur Elektrokontrolle mit Sicherheitsnachweis?
Die periodische Kontrolle nach der NIV betrifft die Elektroinstallation ab dem Anschlussüberstromunterbrecher, dazu gehört auch der feste Anschluss von Geräten. Für Gaststätten und Kleingastrobetriebe beträgt die Kontrollperiode 5 Jahre, für die meisten Verkaufslokale 10 Jahre (Anhang NIV). Die Geräteprüfung betrifft die einzelnen Geräte im Betrieb, das Intervall legt der Betrieb fest. Details zur Installation stehen im Ratgeber Sicherheitsnachweis Elektro.
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Passend dazu in myFM: Wartungsplanung in myFM · Geräte und Anlagen
Quellen
- Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), SR 832.30, Art. 3 und 32b, Fedlex
- Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV), SR 734.27, Art. 6, 14 und 15, Fedlex
- ESTI, Service- und Reparaturarbeiten an bestimmten Anlagen, bulletin.ch 2/2018
- Electrosuisse, FAQ Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte (2018, zur SNR 462638)
- Schmucki, Wiederholungsprüfung und Prüfung nach Instandsetzung elektrischer Geräte (SNR 462638), bulletin.ch 10/2018
- SNG 482638:2023, Electrosuisse, Normenseite der SNV
- Suissetec, FAQ NIV Art. 15 zur ESTI-Weisung Nr. 330, Hinweise zum Anschliessen und Auswechseln elektrischer Erzeugnisse durch Servicefachleute (März 2018)
- OVE (Österreich), Fachinformation zu OVE EN 50678 und OVE EN 50699
- Spiko GmbH (Prüfunternehmen), Norm und Empfehlung zur Geräteprüfung, Angabe eines Anbieters
Abgerufen im Oktober 2026.